Grundschule
Sicher im Internet
Unterrichtseinheit zu Daten, Passwörtern und Cybermobbing für Klasse 3/4, als Einstieg in einen bewussten Umgang mit digitalen Geräten.
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Digitale Ethik · Schulrecht · Ländervergleich
Seit dem Schuljahr 2025/26 haben mehrere Bundesländer eigene Handyregeln für Schulen erlassen, andere überlassen die Entscheidung weiterhin den Schulen selbst. Diese Seite ordnet die Regelungen aller 16 Länder ein und liefert Bausteine für eine eigene Klassenvereinbarung.
Ein bundesweit einheitliches Handyverbot an Schulen gibt es nicht: Die Regelungen reichen von gesetzlichen Verboten in einzelnen Bundesländern bis zur vollständigen Schulautonomie, wobei sich der Trend seit dem Schuljahr 2025/26 klar in Richtung strengerer Vorgaben bewegt (Stand September 2026, Quellen und Einzelnachweise unten). Für die inhaltliche Vorbereitung im Unterricht eignen sich Materialien wie das Sachunterrichtspaket Sicher im Internet, das Sparpaket Digitale Ethik für die Sekundarstufe I und die Unterrichtsreihe Medienbildung und Medienkompetenz.
Schulrecht ist in Deutschland Ländersache. Deshalb regelt jedes Bundesland Handynutzung an Schulen eigenständig, entweder im Schulgesetz, per Erlass oder indem es die Entscheidung ausdrücklich den einzelnen Schulen überlässt. Seit dem Schuljahr 2025/26 haben mehrere Länder neue Vorgaben erlassen, meist mit dem Ziel, Handynutzung während des Unterrichts oder auf dem gesamten Schulgelände einzuschränken. Andere Länder wie Nordrhein-Westfalen, Hamburg oder Sachsen-Anhalt setzen weiterhin auf Schulautonomie und stellen höchstens Musterregelungen zur Verfügung.
Auch innerhalb der Länder mit Verbot unterscheidet sich der Geltungsbereich erheblich: Manche Regelungen betreffen nur die Grundschule, andere reichen bis Klasse 9 oder 10, wieder andere gelten schulformunabhängig für das gesamte Schulgelände einschließlich der Pausen. Für einzelne Länder, darunter Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz, weichen öffentlich zugängliche Quellen im Detail voneinander ab. Diese Fälle sind in der Tabelle unten als unklar gekennzeichnet, verlässliche Angaben liefert nur das jeweilige Kultusministerium.
Für Lehrkräfte bedeutet das: Die landesweite Regelung ist der rechtliche Rahmen, aber nicht das letzte Wort. Innerhalb dieses Rahmens legen Schulordnungen und Klassenvereinbarungen fest, wie die Regel im Alltag aussieht, etwa ob Handys zu Unterrichtsbeginn eingesammelt werden oder ob eine Nutzung für den Medienunterricht ausdrücklich erlaubt bleibt. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung und keine amtliche Auskunft. Prüfen Sie die für Ihre Schule geltende Fassung immer beim zuständigen Kultus- oder Schulministerium.
Die folgenden Materialien bereiten die Themen Mediennutzung, digitale Ethik und Umgang mit dem Smartphone inhaltlich vor, unabhängig von der jeweiligen Landesregelung.
Grundschule
Unterrichtseinheit zu Daten, Passwörtern und Cybermobbing für Klasse 3/4, als Einstieg in einen bewussten Umgang mit digitalen Geräten.
Grundschule
Vier Stunden zur bewussten Mediennutzung, unterscheidet aktive und passive Nutzung und führt zu einem eigenen Maß an Bildschirmzeit.
Grundschule, Sparpaket
Drei komplette Einheiten zu Mediennutzung, Internetsicherheit und Quellenprüfung im Vorteilspaket für Klasse 3/4.
Sek I, Sparpaket
Fünf Unterrichtsreihen zur digitalen Ethik für Klasse 7 bis 10, darunter Social Media und verantwortungsvoller Umgang mit digitalen Geräten.
Sekundarstufe
Grundlegende Unterrichtsreihe zu Medienkompetenz, geeignet als Basis vor der Einführung einer Klassenvereinbarung zur Handynutzung.
Auch wenn ein Bundesland ein gesetzliches Verbot vorgibt, bleibt für Lehrkräfte die Frage, wie die Regel im Klassenalltag konkret aussieht. Wird das Handy morgens eingesammelt oder bleibt es in der Tasche? Gibt es Ausnahmen für den Medienunterricht oder Notfälle? Diese Fragen lässt kein Landesgesetz im Detail offen beantwortet, sie werden auf Ebene der Schule oder Klasse geklärt.
Eine Klassenvereinbarung trägt besser, wenn sie nicht nur verkündet, sondern mit der Klasse erarbeitet wird. Das gilt selbst dort, wo ein Verbot rechtlich ohnehin verpflichtend ist: Die Erarbeitung schafft Verständnis für den Grund der Regel und reduziert Umgehungsversuche. In Ländern ohne landesweite Vorgabe ist die gemeinsame Erarbeitung sogar der einzige Weg zu einer verbindlichen Regel.
Wichtig ist auch die Unterscheidung zwischen Verbot und Kompetenzvermittlung. Ein Verbot regelt, wann das Gerät nicht genutzt werden darf. Medienbildung vermittelt, wie ein verantwortungsvoller Umgang außerhalb der Schule aussieht. Beides ergänzt sich: Nur ein Verbot ohne Kompetenzaufbau wirkt bei den meisten Lerngruppen nicht nachhaltig.
Stand: September 2026. Zusammengestellt auf Basis der Kultusministerien der Länder sowie journalistischer Übersichten von ZDFheute (Stand August 2026) und locksta.com (Stand März 2026). Bei Bayern, Sachsen und Rheinland-Pfalz weichen die verfügbaren Angaben zum genauen Geltungsbereich voneinander ab; diese Fälle sind als unklar markiert. Verbindlich ist ausschließlich die Auskunft des jeweiligen Kultusministeriums.
| Bundesland | Regelung | Gilt ab | Quelle / Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Kein pauschales Landesverbot; Gesetz verpflichtet Schulen zu verbindlichen Regeln bis hin zum Verbot | Dezember 2025 | Kultusministerium BW |
| Bayern | Verbot an Grund- und Förderschulen seit 2006; Angaben zu einer Ausweitung auf weitere Jahrgänge 2026 sind uneinheitlich | 2006, Details unklar | Quellen widersprüchlich – beim Kultusministerium Bayern prüfen |
| Berlin | Keine landesweite Regelung, Schulkonferenz entscheidet | – | Schulgesetz Berlin |
| Brandenburg | An Grund- und Förderschulen (Klasse 1–6) müssen Handys ausgeschaltet und verstaut sein | Schuljahr 2025/26 | Ministerium für Bildung, Jugend und Sport BB |
| Bremen | Gesetzliches Verbot, Geräte (inkl. Smartwatches) müssen ausgeschaltet und unsichtbar verstaut sein, Klasse 1–10 | Schuljahr 2025/26 | Senatorin für Kinder und Bildung Bremen |
| Hamburg | Keine landesweite Pflicht, Empfehlung an Schulen zu verbindlichen eigenen Regeln | November 2025 | Schulbehörde Hamburg |
| Hessen | Gesetzliches Verbot („Smartphone-Schutzzonen“) an öffentlichen Schulen, Nutzung nur mit Erlaubnis | Schuljahr 2025/26 | Kultusministerium Hessen |
| Mecklenburg-Vorpommern | Keine landesweite Regelung, Schulen entscheiden selbst | – | Bildungsministerium MV |
| Niedersachsen | Kein generelles Verbot, Empfehlung für eigene Schulkonzepte, Verbot an Grundschulen empfohlen | November 2025 | Niedersächsisches Kultusministerium |
| Nordrhein-Westfalen | Kein landesweites Verbot, Muster-Handyordnung bereitgestellt, laut Ministerium haben rund 98 % der Schulen eigene Regelungen | – | Schulministerium NRW |
| Rheinland-Pfalz | Aktuell keine landesweite Regelung; ein Verbot bis Klasse 10 ist laut Bildungsministerin angekündigt, aber noch nicht in Kraft | angekündigt ab Februar 2027 | Bildungsministerium RLP – Status vor Einsatz prüfen |
| Saarland | Verbot an Grundschulen, weiterführende Schulen entscheiden selbst | – | Bildungsministerium Saarland |
| Sachsen | Verbot auf dem gesamten Schulgelände; Angaben zum Geltungsbereich (nur Grundschule oder bis Klasse 8) sind uneinheitlich | 1. Februar 2026 / Schuljahr 2026/27 | Quellen widersprüchlich – beim Sächsischen Kultusministerium prüfen |
| Sachsen-Anhalt | Keine landesweiten Verbote geplant, Schulen entscheiden eigenständig | – | Bildungsministerium Sachsen-Anhalt |
| Schleswig-Holstein | Verbot der privaten Nutzung bis Klasse 9, Ausnahmen für den Medienunterricht | Schuljahr 2025/26 | IQSH / Bildungsministerium SH |
| Thüringen | Verbot der privaten Nutzung an Grund-, Gemeinschafts- und Förderschulen | Schuljahr 2025/26 | Thüringer Schulgesetz |
Nein, Schulrecht ist Ländersache. Einige Bundesländer haben seit dem Schuljahr 2025/26 eigene Verbote oder verbindliche Vorgaben erlassen, andere überlassen die Entscheidung den einzelnen Schulen. Eine vollständige Übersicht mit Stand September 2026 finden Sie in der Tabelle auf dieser Seite.
Nach aktuellem Stand haben unter anderem Bremen, Hessen, Schleswig-Holstein, Thüringen, Brandenburg (Grund- und Förderschulen) sowie Sachsen und Bayern gesetzliche Vorgaben, die über reine Schulautonomie hinausgehen. Der genaue Geltungsbereich unterscheidet sich, prüfen Sie Details beim jeweiligen Kultusministerium.
In der Regel ja: Landesregelungen setzen meist einen Mindestrahmen, innerhalb dessen Schulkonferenzen eigene, auch strengere Regeln beschließen können. Die genaue Zuständigkeit regelt das jeweilige Schulgesetz, eine verbindliche Auskunft gibt die Schulleitung in Abstimmung mit dem Kultusministerium.
Bewährt hat sich ein Ablauf in sieben Schritten: von der Klärung der geltenden Landes- und Schulregel über die gemeinsame Erarbeitung von Gründen und Ausnahmen bis zur schriftlichen Fixierung. Die vollständige Schrittfolge mit Zeitangaben finden Sie weiter oben auf dieser Seite.
Das ist von Land zu Land unterschiedlich geregelt. Bremen etwa schließt Smartwatches ausdrücklich in sein Verbot ein, andere Länder formulieren Regelungen allgemeiner für digitale Endgeräte. Prüfen Sie die genaue Formulierung in Ihrem Bundesland und Ihrer Schulordnung.
Nein. Ein Verbot regelt die Nutzung während der Schulzeit, ersetzt aber nicht den Aufbau von Medienkompetenz für den verantwortungsvollen Umgang außerhalb der Schule. Beide Bausteine ergänzen sich und sollten unabhängig von der jeweiligen Landesregelung im Unterricht vorkommen.