Wahlprogramme & Urteilsbildung
Positionen aus Primärquellen vergleichen und begründet urteilen – kontroversitätsorientiert.
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Politische Bildung · Methodik · Sek I & II
Der Beutelsbacher Konsens ist der Maßstab für überparteilichen Politikunterricht. So setzen Sie Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot und Schülerorientierung praktisch um – mit fertigem Material.
Kurz gesagt: Der Beutelsbacher Konsens fasst drei Grundsätze politischer Bildung zusammen: das Überwältigungsverbot (keine Meinung aufzwingen), das Kontroversitätsgebot (Strittiges strittig darstellen) und die Schülerorientierung (eigenständige Urteilsbildung fördern). Er ist der Maßstab für überparteilichen Unterricht.
| Prinzip | Bedeutung | Im Unterricht |
|---|---|---|
| Überwältigungsverbot | Keine Meinung aufzwingen | Die Lehrkraft hält mit Parteinahme zurück |
| Kontroversitätsgebot | Strittiges strittig darstellen | Was gesellschaftlich umstritten ist, bleibt auch im Unterricht kontrovers |
| Schülerorientierung | Mündigkeit fördern | Lernende bilden ein eigenes, begründetes Urteil |
Wahlkampf ist emotional und kontrovers. Überparteiliches Material trennt Beschreibung von Bewertung, arbeitet mit Primärquellen und macht Methoden transparent. So lernen Schülerinnen und Schüler, Positionen fair zu vergleichen, Framing zu erkennen und Behauptungen zu prüfen – ohne dass ihnen eine Meinung vorgegeben wird. Auch umstrittene Kandidaten werden methodisch analysiert: Bewertet werden Analysewerkzeuge, nicht Personen, und Parteien werden als nach Art. 21 GG zugelassen behandelt.
Positionen aus Primärquellen vergleichen und begründet urteilen – kontroversitätsorientiert.
Sachprofil, Framing und Fakten-Check – streng überparteilich, rein methodisch.
Demokratie handelnd erfahren, ohne Wahlempfehlung.
Ein Grundkonsens der politischen Bildung aus drei Prinzipien: Überwältigungsverbot, Kontroversitätsgebot und Schülerorientierung.
Sie hält sich mit Parteinahme zurück; Ziel ist die eigenständige Urteilsbildung der Lernenden.
Indem man Methoden analysiert statt Personen zu bewerten und Parteien als nach Art. 21 GG zugelassen behandelt.