Diagnosepaket
Lernstandserhebung Schuljahresbeginn
Diagnosematerial für Deutsch, Lesen und Mathematik mit Excel-Auswertung. Hilft, Auffälligkeiten früh zu erkennen, bevor über Nachteilsausgleich entschieden wird.
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Nachteilsausgleich · Notenschutz · Grundlagen
Eine Abgrenzungstabelle, die zeigt, worin sich Nachteilsausgleich und Notenschutz unterscheiden, und ein typischer Ablauf von der Auffälligkeit bis zur dokumentierten Maßnahme, mit Verweis auf Landeserlasse und schulinterne Vorgaben.
Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen einer Leistungserhebung, etwa durch mehr Zeit, ohne die fachlichen Anforderungen zu senken, während Notenschutz die Bewertung selbst verändert, etwa indem bestimmte Fehler nicht in die Note einfließen. Diese Seite bietet Diagnosematerial wie die Lernstandserhebung zum Schuljahresbeginn als Ausgangspunkt und einen Ablauf für Antrag und Dokumentation. Maßgeblich sind stets der Erlass des jeweiligen Bundeslands und die schulinternen Vorgaben.
In der Praxis werden Nachteilsausgleich und Notenschutz häufig synonym verwendet, obwohl sie unterschiedliche Wirkung haben. Nachteilsausgleich betrifft den Ablauf einer Leistungserhebung: verlängerte Bearbeitungszeit, größere Schrift, technische Hilfsmittel oder eine ruhigere Prüfungsumgebung. Die fachliche Anforderung selbst bleibt unverändert, und das Ergebnis wird nach denselben Maßstäben bewertet wie bei anderen Schülerinnen und Schülern.
Notenschutz greift dagegen in die Bewertung ein: Bestimmte Fehlerarten, etwa Rechtschreibfehler bei einer diagnostizierten Lese-Rechtschreib-Störung, werden nicht oder anders gewichtet. Diese Änderung der Bewertungsmaßstäbe ist deutlich weitreichender als ein Nachteilsausgleich und wird deshalb in vielen Ländern an engere Voraussetzungen geknüpft.
Grundlage für den Umgang mit Lese-Rechtschreib-Schwierigkeiten sind seit 2003 die Grundsätze der Kultusministerkonferenz zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen; die konkrete Ausgestaltung erfolgt über den jeweiligen Landeserlass. Für andere Beeinträchtigungen gelten eigene landesrechtliche Regelungen.
Wichtig für die Praxis: Ein Nachteilsausgleich kann in der Regel formlos innerhalb der Klassen- oder Zeugniskonferenz beschlossen werden, während Notenschutz häufig einen förmlichen Antrag und eine fachärztliche oder sonderpädagogische Stellungnahme voraussetzt. Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung; prüfen Sie vor jeder Entscheidung den aktuell gültigen Erlass Ihres Bundeslands.
In der Praxis werden beide Instrumente häufig kombiniert angewendet, etwa wenn eine Schülerin mit diagnostizierter Lese-Rechtschreib-Störung sowohl mehr Bearbeitungszeit erhält als auch eine abweichende Gewichtung der Rechtschreibleistung. Wichtig ist dabei, dass jede Maßnahme einzeln begründet und dokumentiert wird, damit im Kollegium und gegenüber den Erziehungsberechtigten nachvollziehbar bleibt, welche Regelung aus welchem Grund gilt. Eine pauschale Übernahme von Maßnahmen aus einem früheren Schuljahr ohne erneute Prüfung ist in den meisten Bundesländern nicht vorgesehen.
Auch die Rolle der Fachkonferenz sollte nicht unterschätzt werden: Sie legt häufig fest, wie ein beschlossener Nachteilsausgleich fachspezifisch umgesetzt wird, etwa welche Hilfsmittel im Matheunterricht zulässig sind oder wie eine Zeitverlängerung in einer mündlichen Prüfung organisiert wird. Diese fachliche Konkretisierung ist notwendig, weil ein allgemein formulierter Beschluss allein noch keine einheitliche Praxis im Unterrichtsalltag garantiert.
Die Zahl dedizierter Produkte zu Nachteilsausgleich ist im Katalog begrenzt; die folgenden Materialien unterstützen die Diagnose und die planerische Umsetzung von Fördermaßnahmen. Zwei Karten führen mangels eigenem Produktbild die Kopfzeile in Textform.
Diagnosepaket
Diagnosematerial für Deutsch, Lesen und Mathematik mit Excel-Auswertung. Hilft, Auffälligkeiten früh zu erkennen, bevor über Nachteilsausgleich entschieden wird.
Leistungskonzept
Kriterienraster und Bewertungsbögen, die sich als Grundlage nutzen lassen, um Nachteilsausgleich und Notenschutz in einem bestehenden Leistungskonzept zu verankern.
Planungspaket
Jahresraster zur Planung, in dem sich feste Überprüfungstermine für laufende Nachteilsausgleichsmaßnahmen und Förderpläne eintragen lassen.
Lehrerplaner · Differenzierung
Lehrerplaner mit Differenzierungsbausteinen, geeignet, um individuelle Anpassungen und Fördermaßnahmen für einzelne Schülerinnen und Schüler übersichtlich zu dokumentieren.
Ein Nachteilsausgleich wird oft erst dann konkret, wenn eine bestehende Aufgabe angepasst werden muss – etwa durch reduzierte Textmenge, größere Schrift oder zusätzliche Strukturierungshilfen bei gleichem fachlichem Anspruch. Materialien mit klarer innerer Struktur lassen sich dafür leichter anpassen als frei formulierte Aufgaben.
Die folgenden Materialien zeigen exemplarisch, wie fachliche Übungsformate in Deutsch, Englisch und Mathematik aufgebaut sind. Sie sind allgemeine Fachmaterialien, keine speziellen Nachteilsausgleich-Produkte, lassen sich aber mit den in dieser Seite beschriebenen Prinzipien anpassen.
Konkret bedeutet das etwa: Ein Grammatikheft für Englisch lässt sich um eine reduzierte Aufgabenzahl bei gleichem Themenspektrum ergänzen, ein Algebra-Aufgabenpaket um eine zusätzliche Formelübersicht als Strukturierungshilfe, und ein Methodentraining um verlängerte Übungsphasen. Entscheidend ist, dass solche Anpassungen die fachliche Zielsetzung der Aufgabe erhalten und nicht faktisch zu einer inhaltlichen Erleichterung führen, die über den beschlossenen Nachteilsausgleich hinausgeht.
| Merkmal | Nachteilsausgleich | Notenschutz |
|---|---|---|
| Ansatzpunkt | Bedingungen der Leistungserhebung | Bewertung des Ergebnisses |
| Fachliche Anforderung | Bleibt unverändert | Wird in Teilen abgesenkt |
| Typisches Beispiel | Verlängerte Bearbeitungszeit, größere Schrift | Rechtschreibfehler fließen nicht in die Note ein |
| Sichtbarkeit im Zeugnis | In der Regel nicht vermerkt | Kann je nach Landesregelung vermerkt werden |
| Übliche Voraussetzung | Formloser Beschluss der Klassen-/Zeugniskonferenz | Meist förmlicher Antrag mit fachlicher Stellungnahme |
| Rechtsgrundlage | Landeserlass, KMK-Grundsätze als Orientierung | Landeserlass, meist engere Voraussetzungen |
Diese Tabelle bildet gängige Praxis ab, ist aber keine bundesweit einheitliche Vorgabe. Prüfen Sie vor jeder Entscheidung den Erlass Ihres Bundeslands sowie die schulinternen Regelungen.
| Schritt | Was passiert |
|---|---|
| 1. Auffälligkeit erkennen | Beobachtung im Unterricht, gestützt durch Diagnosematerial |
| 2. Fachliche Abklärung | Diagnostik durch Fachkraft, ggf. schulpsychologischer Dienst |
| 3. Antrag stellen | Antrag der Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerin/des Schülers bei der Schulleitung |
| 4. Beratung im Kollegium | Klassen- oder Zeugniskonferenz berät über geeignete Maßnahmen |
| 5. Beschluss und Dokumentation | Maßnahme wird schriftlich festgehalten, meist im Förderplan |
| 6. Umsetzung im Unterricht | Alle beteiligten Lehrkräfte werden informiert und wenden die Maßnahme einheitlich an |
| 7. Regelmäßige Überprüfung | Wirksamkeit wird in festgelegten Abständen erneut geprüft |
Nachteilsausgleich verändert die Bedingungen einer Leistungserhebung, etwa durch mehr Zeit, ohne die fachliche Anforderung zu senken. Notenschutz verändert die Bewertung selbst, etwa indem bestimmte Fehler nicht in die Note einfließen. Beide Instrumente können, müssen aber nicht gemeinsam angewendet werden.
In der Regel beschließt die Klassen- oder Zeugniskonferenz auf Antrag über einen Nachteilsausgleich, häufig formloser als bei Notenschutz. Die genaue Zuständigkeit und das Verfahren regelt der Erlass des jeweiligen Bundeslands sowie die schulinterne Ordnung.
Das hängt von der Art der Beeinträchtigung und der Landesregelung ab. Bei manchen Formen genügt eine schulische Diagnostik, bei anderen ist eine fachärztliche oder sonderpädagogische Stellungnahme vorgesehen. Erkundigen Sie sich bei der Schulleitung nach dem an Ihrer Schule geltenden Verfahren.
Ein Nachteilsausgleich wird in der Regel nicht im Zeugnis vermerkt, da die fachliche Bewertung unverändert bleibt. Bei Notenschutz kann je nach Landesregelung ein Vermerk vorgeschrieben sein, etwa bei Abschlusszeugnissen. Prüfen Sie die genaue Vorgabe Ihres Bundeslands.
Nein, eine regelmäßige Überprüfung ist üblich, da sich der Förderbedarf ändern kann. Viele Schulen legen dafür feste Termine im Förderplan fest, etwa zu Beginn jedes Schuljahres oder Halbjahres.
Nachteilsausgleich kann grundsätzlich auch in Klausuren und Abiturprüfungen gewährt werden, die Voraussetzungen sind dort aber oft strenger geregelt als im laufenden Unterricht. Maßgeblich ist die Prüfungsordnung des jeweiligen Bundeslands.